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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung

 

1. Rahmenvertrag und Vertragsgegenstand

Zwischen dem Kunden – Mieter – und Rhoensound: Georgenstraße 32, 36466 Dermbach OT Diedorf/Rhön - Vermieter- wird folgender Rahmenvertrag, der den Mietverträgen zugrunde liegt, geschlossen.
Die Vermietung erfolgt lediglich zu den nachstehenden Bedingungen. Spätestens mit der Anlieferung bzw. Abholung der Geräte gelten nachstehende Bedingungen als anerkannt. Vertragsgegenstand sind die in dem Mietlieferschein im einzelnen aufgeführten Geräte.
Der Wiederbeschaffungswert eines jedem dem Mieter überlassenen Mietgegenstandes wird diesem bei Beschädigung, Verlust oder Nichtrückgabe wie folgt in Rechnung gestellt:
Siehe Preisauflistung im Schadensfall ( Pkt 1.1 ) auf Seite 3


2. Mietzeit

Die Mietzeit wird nach Tagen/ Wochen berechnet. Angefangene Tage zählen voll. Die Mietzeit beginnt mit dem Ausliefern/ Abholung der Geräte. Sie endet mit dem Eintreffen der Gräte beim Vermieter. Verzögert sich das Eintreffen der Geräte beim Vermieter über die ursprünglich vorgesehene Mietzeit hinaus, wird die Mietzeit entsprechend nachberechnet.
Der Mieter hat auf seine Kosten und Gefahr das gemietete Gerät nach Ablauf der Mietzeit unverzüglich an den Vermieter zurückzugeben.
Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache hat der Mieter dem Vermieter jeden Schaden zu ersetzen. Wird die Mietsache nicht in ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben, hat der Mieter unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche (siehe Pkt. 1.2. der Geschäftsbedingungen) dem Vermieter für die Zeit, die für die Instandsetzung erforderlich ist, den Mietpreis zu entrichten.
Der Gefahrenübergang tritt bei Abholung/ Anlieferung ein und erlischt bei Rückgabe/ Abholung.


3. Geräte Sicherung

Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bis zur vollständigen Rückgabe der Mietsache an den Vermieter, gegen Verlust und Beschädigung, sowie Sach- und Personenschäden, die durch den Gebrauch der Mietsache entstehen können, zu sichern. Danach haftet er nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung des Vermieters für Sach- und Personenschäden, die sich aus dem Mietgebrauch ergeben können, ist ausgeschlossen.
Um sich vor Folgen von Beschädigung und Verlust zu schützen, sollte eine entsprechende Schadensversicherung durch den Mieter abgeschlossen werden.


4. Gebrauch der Mietsache

Die vermieteten Geräte sind Eigentum des Vermieters. Der Mieter hat sie in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, dem Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, sind zu beachten und die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlung des Vermieters sind zu befolgen. Eine Untervermietung der Geräte ist nicht gestattet, oder bedarf der schriftlichen Zustimmung durch den Vermieter. Der Mieter hat die Geräte in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen. Der Mieter ermöglicht dem Vermieter die jederzeitige Überprüfung der Geräte.


5. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für den funktionstüchtigen Zustand der vermieteten Geräte im Zeitraum des Gefahrenüberganges unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
Hat das vermietete Gerät zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges einen Fehler, der seine Tauglichkeit zum vertragsmäßigen Gebrauch aufhebet oder in einem Umfang mindert, der einer Aufhebung gleichkommt, kann der Vermieter nach seiner Wahl den Fehler beheben, das fehlerhafte Gerät austauschen oder vom Vertrag zurücktreten.
Für die Dauer der Aufhebung der Tauglichkeit mindert sich der Mietpreis in entsprechendem Umfang.
Für Schäden, die dem Mieter beim Gebrauch der Mietsache entstehen, haftet der Vermieter nur, wenn dieser auf einem bei Gefahrenübergang vorhandenen Fehler beruhen.
Die Haftung erstreckt sich auf Kosten der Instandsetzung bis zur Höhe des Mietpreisanspruches des Vermieters, mit welchem ein etwaiger danach gegebener Schadensersatzanspruch zu verrechnen ist, weitere, darüber hinausgehende Ansprüche des Mieters, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen.

6. Haftung des Mieters

Der Mieter ist dem Vermieter für alle Schäden verantwortlich, die aus dem nicht bedingungsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen. Den Schaden des zufälligen Unterganges sowie einer zufälligen Beschädigung trägt der Mieter. Im Falle eines Totalschadens hat der Mieter den in Pkt. 1.2. genannten Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Alle Schäden hat der Mieter zu tragen, unabhängig davon, ob er den Schadensfall zu vertreten hat oder nicht.
Mitzuverwendende Software für das Betreiben der Geräte ist nur nach den gesondert mitgeteilten Bedingungen der Lizenzinhaber zu verwenden. Bei Zuwiderhandlungen stellt der Mieter den Vermieter von allen Schadensersatzansprüchen der Lizenzinhaber frei.


7. Rechte Dritter

Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahme und Pfandrechte Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt alle Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.


8. Rücktrittsrecht

Die Vereinbarung eines Miettermins erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Liefermöglichkeit. Wird die Einhaltung des Miettermins aus vom Vermieter zu vertretenden Umständen unmöglich und ist eine Verschiebung des Beginns der Mietzeit für den Mieter nachweislich ohne Interesse, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist hier ausgeschlossen.
Ist eine Verschiebung des Mietbeginns aufgrund von Leistungspflichten des Mieters nicht möglich, kann der Mieter die gesetzlichen Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter geltend machen.
Unvorhergesehene, vom Vermieter nicht zu vertretende Ereignisse, wie z.B. Streik, Aussperrung, Unfallschäden, Betriebsstörungen etc., berechtigen den Vermieter vom Mietvertrag zurückzutreten oder den Beginn der Mietzeit um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben. Auch hier ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Mieter ausgeschlossen.
Tritt der Mieter vom Mietvertrag zurück so werden 30% des Auftragswertes als Rücktrittskosten berechnet. Erfolgt der Rücktritt weniger als 10 Tage vor Mietbeginn, so werden 50%, bei weniger als 3 Tagen 75% und am Miet-Tag 100% des Mietbetrages zur Zahlung fällig.
Um sich von dieser Zahlungspflicht zu befreien, muss der Mieter nachweisen, dass es sich bei dem Rücktrittsgrund um ein Ereignis handelt, dass er nicht zu vertreten hat.

9. Sicherheitsleistung

Übersteigt die vereinbarte Miete den Betrag von 600 € , ist der Vermieter berechtigt, eine Mietvorauszahlung in Höhe von 2/3 des vereinbarten Mietpreises zu verlangen.
Der Vermieter kann auch unabhängig davon verlangen, dass der Mieter für die Dauer des Mietvertrages eine Kaution bis zur Höhe des Zeitwertes der vermieteten Geräte beim Vermieter hinterlegt. Die Kaution wird dem Mieter nach Beendigung des Mietvertrages und beim unbeschädigten Wiedereintreffen des vermieteten Gerätes beim Vermieter in voller Höhe zurückgezahlt.

10. Zahlungshinweise

Der Mietpreis ist sofort bei Rechnungsstellung fällig und ohne Abzug bezahlbar. Bei Überschreitung des Fälligkeitsdatums der Rechnungen von mehr als 14 Tagen, werden vom Fälligkeitszeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 1,5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
Der Mieter kann gegen diese Forderungen nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

11. Schlussbestimmungen

Der Mieter erklärt sich mit der Speicherung seiner persönlichen Daten sowie der von ihm gemieteten Geräte einverstanden.

Mündliche Abreden haben keine Gültigkeit. Änderungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform.
Erfüllungsort ist der Standort des Vermieters. Als Gerichtsstand ist das nächstliegende Amts- bzw. Landgericht des Vermieters zuständig.
Die Parteien sind sich dahingehend einig, dass im Falle der rechtlichen Unwirksamkeit einer der obigen Vereinbarungen, die übrigen Vereinbarungen nicht berührt werden.
Unwirksame Bestimmungen sind durch gesetzlich zulässige zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der ursprünglich vereinbarten möglichst nahe kommen.


Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf


1. Allgemein

Für die Geschäftsbeziehungen jeglicher Art zwischen Rhoensound: Georgenstraße 32 36466 Dermbach und dem Kunden gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Abweichende Bedingungen oder allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart worden.

2. Angebot

Sämtliche Angebote unabhängig davon, ob sie telefonisch per Telefax, Internet, E- Mail oder in sonstiger Weise erteilt werden, sind für Rhoensound erst verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind, ein Vertragsschluss vorliegt bzw. die Ware zur Auslieferung gebracht und/ oder eine Rechnung erteilt wurde.

3. Preise

Die in den Angeboten, Preislisten, Auftragsbestätigungen usw. angegebenen Preise sind unverbindlich.
Sie verstehen sich jeweils für ein Stück/ pro Stunde zuzüglich der jeweils anfallenden Mehrwertsteuer, eventuell anfallenden Verpackungs- und Transportkosten oder sonstiger Aufwendungen die für die ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich sind.

4. Lieferungen und Leistungen

Angegebene Liefertermine sind nicht verbindlich. Individuell festgelegte Fristen verstehen sich als Zirka fristen.
Anderes gilt nur, wenn ein Leistungstermin fix bestimmt wurde. Dieser Termin ist grundsätzlich für Rhoensound verbindlich.
Ereignisse höherer Gewalt sowie von Rhoensound nicht zu vertretende Betriebsstörungen im eigenen oder einem mit der Erfüllung zusammenhängenden Betrieb, welche die Lieferung oder Leistung verhindern oder erschweren, befreien Rhoensound für die Dauer der Auswirkungen von der Liefer- oder Leistungspflicht, ohne dass der Kunde Schadensersatz geltend machen kann. Dies gilt auch bei fest vereinbarten Terminen.
Dauert bei Lieferverpflichtungen die Auswirkung länger als 4 Wochen, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Der Versand erfolgt nur bei besonderer Vereinbarung und nur auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Frachtkosten sind von diesem vorzulegen.

5. Schadensersatz

Steht Rhoensound nach allgemeinen Regeln ein Schadensersatzanspruch gegen den Kunden zu, insbesondere dann, wenn der Kunde vom Vertrag zurücktritt oder diesen kündigt, ohne dass dafür von der Rhoensound zu vertretende Gründe vorliegen, kann Rhoensound den Schaden pauschal mit 15% des Listenpreises/ vereinbarten Preises berechnen.
Dem Kunden bleibt aber ausdrücklich vorbehalten, nachzuweisen, dass Rhoensound ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
Rhoensound bleibt es vorbehalten, einen höheren Schaden geltend zu machen, sofern ein solcher nachweisbar ist.

6. Zahlung

Alle Rechnung sind grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Vorrang hat jedoch der in der Rechnung angegebene Fälligkeitstermin.
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug kann Rhoensound vom Verfallstag ab Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank, sowie Mahnspesen, mit Ausnahme einer den Kunden in Verzug setzenden Mahnung, in Anrechnung bringen.
Eine Aufrechnung gegen den Zahlungsanspruch der Rhoensound ist nur mit solchen Forderungen bzw. Gegenansprüchen des Kunden möglich, die unbestritten oder rechtskräftig sind.
Ist der Kunde infolge eines von ihm zu vertretenden Grundes mit einer fälligen Zahlung im Rückstand, so kann Rhoensound für die weiteren Lieferungen und Leistungen Vorauszahlung verlangen, die Lieferung und Leistung hinausschieben oder vom Vertrag zurücktreten.
Gleiches gilt auch bei nachträglicher Kenntniserlangung der Rhoensound von objektiv fehlender Kreditwürdigkeit des Kunden.
Forderungen aus bereits ausgeführten Lieferungen und Leistungen werden in diesen Fällen sofort fällig.

7. Eigentumsvorbehalt

Bis zum Ausgleich der Kaufpreisforderung behält sich Rhoensound das Eigentum an allen gelieferten Waren vor. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht der Rhoensound gehörenden Waren tritt das hergestellte Erzeugnis an die Stelle der von der Rhoensound gelieferten Ware. Gegebenenfalls steht der Rhoensound das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren gemäß §§ 947, 948 BGB zu.
Die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Ware bzw. daraus hergestellter Erzeugnisse werden bereits jetzt an die Rhoensound abgetreten, gegebenenfalls im Verhältnis seines Miteigentumsrechts zu den Rechten anderer.
Der Kunde hat der Rhoensound auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen und die Forderungshöhe mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Vorbehaltlich des Widerrufs der Rhoensound darf er die abgetretenen Forderungen einziehen. Die eingezogenen Beträge sind gegebenenfalls in der Höhe des Anteils der Rhoensound und bis zur Höhe seiner Kaufpreisforderung an Rhoensound abzuführen.
Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er diese auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und Rhoensound unverzüglich zu benachrichtigen.

8. Mängel und Gewährleistung

Gewährleistet wird eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit der gelieferten Waren in Werkstoff und Werkarbeit während der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungsdauer für Neuwaren 24 Monate und für gebrauchte Waren 12 Monate nach Erhalt der Ware bei Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB.
Ist der Kunde Unternehmer i.S.d. § 14 BGB beträgt die Gewährleistungsfrist für neue Sachen 12 Monate und für gebrauchte Sachen 6 Monate.
Der Kunde hat offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Bei berechtigten Mängelrügen leistet Rhoensound durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen.
Unberührt von den vorstehenden Einschränkungen bleiben Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
Es besteht keine Gewährleistung für solche Schäden, die dadurch entstehen, dass vom Kunden oder von Dritten ohne Zustimmung der Rhoensound Änderungen oder Reparaturen an der Liefersache während der Gewährleistungsfrist vorgenommen werden.
Ebenso besteht keine Haftung für Schäden infolge normaler Abnutzung, unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, chemischer oder elektrischer Einflüsse.
Für Teile, die nicht von der Rhoensound hergestellt werden, haftet diese nur im Rahmen der seitens ihrer Lieferanten ihr gegenüber bestehenden Gewährleistungspflicht.

9. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

Die Rhoensound haftet dem Kunden nach den allgemeinen Regeln insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsverhandlung, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlungen nur, wenn ihr bzw. ihren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

10. Schlussbestimmungen

Mündliche Abreden haben keine Gültigkeit. Änderungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform.
Als Gerichtsstand ist das nächstliegende Amts- bzw. Landgericht der Rhoensound zuständig.
Die Parteien sind sich dahingehend einig, dass im Falle der rechtlichen Unwirksamkeit einer der obigen Vereinbarungen, die übrigen Vereinbarungen nicht berührt werden.
Unwirksame Bestimmungen sind durch gesetzlich zulässige zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der ursprünglich vereinbarten möglichst nahe kommen.


23.03.2024 Dermbach, Tobias Nelitz

 

 
 
 
 
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